Rechtsprechung
BGH, 25.05.1973 - V ZR 26/71 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Bedeutung der Erklärung eines Vertreters nicht existenter Gesellschaften - Wirkungen der rechtlichen Selbstständigkeit einer offenen Handelsgesellschaft auf die Verpflichtungen eines Vertreters der offenen Handelsgesellschaft - Inhalt der negativen Publizitätswirkung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- WM 1973, 869
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 14.07.1969 - V ZR 122/66
Erbbaurechtsbestellung durch Vorerben
Auszug aus BGH, 25.05.1973 - V ZR 26/71
Sollte es sich aber, was den Beklagten anbetrifft, um einen Vertragsabschluß "für wen es angeht" gehandelt haben, dann könnte, soweit im notariellen Vertrag nicht er, sondern zwei andere Personen als Grundstückseigentümer und Erbbaurechtsbesteller aufgeführt worden sind, eine bloße unrichtige Bezeichnung des von den Beteiligten übereinstimmend Gewollten ("falsa demonstratio") vorliegen, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Vertragswirksamkeit unschädlich wäre und insbesondere auch nicht gegen das Formgebot des § 313 BGB in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ErbbauVO verstieße (Urteile vom 23. Juni 1967, V ZR 4/66, WM 1967, 701, 702, vom 14. Juli 1969, V ZR 122/66, NJW 1969, 2043, 2045 und vom 21. Mai 1971, V ZR 10/69, WM 1971, 1084, 1085, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch LM BGB § 313 Nr. 30). - BGH, 14.11.1969 - V ZR 97/66
Rechtsfolgen teilweiser Überschreitung einer Vollmacht
Auszug aus BGH, 25.05.1973 - V ZR 26/71
Im Falle ihrer positiven Beantwortung - diese ist in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin zu unterstellen - müßte aber der Beklagte, wenn er auch durch seine Inanspruchnahme als vollmachtloser Vertreter nicht selbst Vertragspartner würde (Urteil des Senats vom 14. November 1969, V ZR 97/66, NJW 1970, 240, 241), sich kraft Gesetzes so behandeln lassen, als ob er den Erbbaurechtsvertrag für seine eigene Person geschlossen hätte (…Soergel/Schultze-v. Lasaulx a.a.O. § 179 Anm. 17); er wäre daher, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu unten), auch gehalten, in eine nachträgliche Änderung einzelner Vertragsbestimmungen einzuwilligen. - BGH, 22.05.1970 - V ZR 130/67
Grundstücksverkauf durch gesetzlichen Vertreter, der Miteigentümer zur Hälfte ist
Auszug aus BGH, 25.05.1973 - V ZR 26/71
Ebensowenig würde die Erfüllung des Vertrages in einem solchen Falle, da der Wille der Partner zweifelsfrei feststeht, an dem vom Berufungsgericht betonten Erfordernis der Verkehrssicherheit sowie der klaren Unterscheidung zwischen Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen scheitern; etwaigen Bedenken des Grundbuchamts, das Erbbaurecht einzutragen, könnte durch Neuabgabe der auf seine Bestellung gerichteten Erklärungen (§ 873 BGB) abgeholfen werden, wozu gegebenenfalls die Parteien auf Grund des wirksamen Vertrages gegenseitig verpflichtet wären (entsprechend der Mitwirkungspflicht zur Herbeiführung einer noch ausstehenden behördlichen Genehmigung; vgl. BGHZ 14, 1, 2; 54, 71, 73).
- BGH, 04.06.1954 - V ZR 18/53
Unbedenklichkeitsliescheinigung und Vorkaufsrecht
Auszug aus BGH, 25.05.1973 - V ZR 26/71
Ebensowenig würde die Erfüllung des Vertrages in einem solchen Falle, da der Wille der Partner zweifelsfrei feststeht, an dem vom Berufungsgericht betonten Erfordernis der Verkehrssicherheit sowie der klaren Unterscheidung zwischen Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen scheitern; etwaigen Bedenken des Grundbuchamts, das Erbbaurecht einzutragen, könnte durch Neuabgabe der auf seine Bestellung gerichteten Erklärungen (§ 873 BGB) abgeholfen werden, wozu gegebenenfalls die Parteien auf Grund des wirksamen Vertrages gegenseitig verpflichtet wären (entsprechend der Mitwirkungspflicht zur Herbeiführung einer noch ausstehenden behördlichen Genehmigung; vgl. BGHZ 14, 1, 2; 54, 71, 73). - BGH, 21.05.1971 - V ZR 10/69
Anspruch auf Duldung der Vermessung und Bildung einer neuen Grundstücksparzelle - …
Auszug aus BGH, 25.05.1973 - V ZR 26/71
Sollte es sich aber, was den Beklagten anbetrifft, um einen Vertragsabschluß "für wen es angeht" gehandelt haben, dann könnte, soweit im notariellen Vertrag nicht er, sondern zwei andere Personen als Grundstückseigentümer und Erbbaurechtsbesteller aufgeführt worden sind, eine bloße unrichtige Bezeichnung des von den Beteiligten übereinstimmend Gewollten ("falsa demonstratio") vorliegen, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Vertragswirksamkeit unschädlich wäre und insbesondere auch nicht gegen das Formgebot des § 313 BGB in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ErbbauVO verstieße (Urteile vom 23. Juni 1967, V ZR 4/66, WM 1967, 701, 702, vom 14. Juli 1969, V ZR 122/66, NJW 1969, 2043, 2045 und vom 21. Mai 1971, V ZR 10/69, WM 1971, 1084, 1085, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch LM BGB § 313 Nr. 30). - BGH, 23.06.1967 - V ZR 4/66
Rechtswirksamer Verkauf und Auflassung eines Grundstücks - Anforderungen an einen …
Auszug aus BGH, 25.05.1973 - V ZR 26/71
Sollte es sich aber, was den Beklagten anbetrifft, um einen Vertragsabschluß "für wen es angeht" gehandelt haben, dann könnte, soweit im notariellen Vertrag nicht er, sondern zwei andere Personen als Grundstückseigentümer und Erbbaurechtsbesteller aufgeführt worden sind, eine bloße unrichtige Bezeichnung des von den Beteiligten übereinstimmend Gewollten ("falsa demonstratio") vorliegen, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Vertragswirksamkeit unschädlich wäre und insbesondere auch nicht gegen das Formgebot des § 313 BGB in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ErbbauVO verstieße (Urteile vom 23. Juni 1967, V ZR 4/66, WM 1967, 701, 702, vom 14. Juli 1969, V ZR 122/66, NJW 1969, 2043, 2045 und vom 21. Mai 1971, V ZR 10/69, WM 1971, 1084, 1085, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch LM BGB § 313 Nr. 30). - RG, 16.12.1922 - V 21/22
Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
Auszug aus BGH, 25.05.1973 - V ZR 26/71
Daß § 179 BGB auf den hier gegebenen Fall der Nichtexistenz des angeblich Vertretenen mindestens entsprechend anzuwenden ist, hebt die Revision zutreffend hervor (unter Bezugnahme auf RGZ 106, 68 und Soergel/Schultze-v. Lasaulx, BGB 10. Aufl. § 179 Anm. 9;… vgl. auch BGB RGRK 11. Aufl. § 179 Anm. 7). - BGH, 31.01.1969 - V ZR 52/66
Abtretung von Ansprüchen aus dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Erstreckung von …
Auszug aus BGH, 25.05.1973 - V ZR 26/71
Für derartige Tatbestände, bei denen es um die Frage des Interessenausgleichs wegen Wegfalls oder Erschütterung der Geschäftsgrundlage geht, gilt jedoch, daß eine Vertragsanpassung dann nicht in Betracht kommt, wenn von den Vertragschließenden die spätere Entwicklung bereits als möglich vorausgesehen und für den Fall ihres Eintritts eine bestimmte Regelung vereinbart wurde; was die Beteiligten in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen und vertraglich geregelt haben, kann nicht Geschäftsgrundlage sein (Urteile des Senats vom 31. Januar 1969, V ZR 52/66, WM 1969, 527, 528 f, und vom 22. Januar 1971, V ZR 98/68, WM 1971, 509, 511, mit weiteren Nachweisen). - BGH, 22.01.1971 - V ZR 98/68
Abschluss eines Bierlieferungsvertrages - Anspruch auf anteilsmäßige Freistellung …
Auszug aus BGH, 25.05.1973 - V ZR 26/71
Für derartige Tatbestände, bei denen es um die Frage des Interessenausgleichs wegen Wegfalls oder Erschütterung der Geschäftsgrundlage geht, gilt jedoch, daß eine Vertragsanpassung dann nicht in Betracht kommt, wenn von den Vertragschließenden die spätere Entwicklung bereits als möglich vorausgesehen und für den Fall ihres Eintritts eine bestimmte Regelung vereinbart wurde; was die Beteiligten in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen und vertraglich geregelt haben, kann nicht Geschäftsgrundlage sein (Urteile des Senats vom 31. Januar 1969, V ZR 52/66, WM 1969, 527, 528 f, und vom 22. Januar 1971, V ZR 98/68, WM 1971, 509, 511, mit weiteren Nachweisen).
- BGH, 01.06.1979 - V ZR 80/77
Risiko der Bebaubarkeit von Bauerwartungsland
Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist allerdings kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (BGH-Urteile vom 25. Mai 1973, V ZR 26/71, WM 1973, 869 und vom 4. März 1964, Ib ZR 198/62, WM 1964, 543; vgl. auch Ulmer, AcP 174, 167, 182; Stötter, JZ 1967, 147, 150 und dens. in AcP 166, 149, 171, 181/182; Lüderitz, StudK BGB § 242 Anm. 3 b, cc). - BGH, 23.03.1979 - V ZR 24/77
Formzwang und unschädliche Falschbezeichnung
V. 23/10|RG; 16.03.1910; V 23/10">73, 154, 157; 133, 279, 281), die vom Senat übernommen worden ist (vgl. u.a. Urteile vom 24. Juni 1964, V ZR 85/62 = LM BGB § 125 Nr. 19; vom 23. Juni 1967, V ZR 4/66, WM 1967, 701, 702 m.w.Nachw.; vom 14. Juli 1969, V ZR 122/66 = NJW 1969, 2043, 2045; vom 21. Mai 1971, V ZR 10/69 = WM 1971, 1084, 1085; vom 25. Mai 1973, V ZR 26/71 = WM 1973, 869, 870;… vgl. auch BGB-RGRK, 12. Aufl. § 313 Rdn. 97). - OLG Rostock, 18.04.2005 - 3 U 90/04
Mietzinsansprüche aus einem Mietvertrag über gewerblich genutzte Räume
So sind in notariellen Grundstücks-kaufverträgen unschädlich die falsche Kataster- oder Grundbuchbezeichnung (BGH NJW 1969, 2045), das versehentliche Weglassen eines Flurstückes (BGHZ 87, 150), die falsche Beschreibung der Grenzlinie (BGH WM 1971, 1084) oder die unrichtige Bezeichnung des Verpflichteten (BGH WM 1973, 869). - BGH, 26.10.1973 - V ZR 194/72
Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts; Abschluss eines …
Schließlich hat es in zulässiger Weise (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 1973, V ZR 26/71, WM 1973, 869, 870, linke Spalte; BGH WM 1971, 1513, 1515, linke Spalte) berücksichtigt, daß die Beklagten inzwischen auch mehrere Häuser der genannten Art gebaut und sich in dem vorprozessualen Schriftwechsel nicht auf den jetzt eingenommenen Standpunkt gestellt haben. - BGH, 04.11.1977 - V ZR 60/75
Zulässigkeit eines Leistungsantrags - Entgegennahme der Auflassungserklärung - …
Entgegen der Ansicht der Revision ist das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, es habe sich um ein Geschäft "für wen es angeht" gehandelt, auch bei einem schuldrechtlichen Vertrag über ein Grundstück möglich und steht in Einklang mit den vom erkennenden Senat insoweit herausgearbeiteten Grundsätzen (RG SeuffA 80, 126, 128; RGZ 127, 309, 311; BGH Urt. v. 25. Mai 1973 - V ZR 26/71 - WM 1973, 869, 870).